Unter diesen Umständen führt die vorübergehende Unterschreitung des anteilmässigen Mindestbetrags im August und September 2013 nicht zur Verneinung des Anspruchs, handelte es sich doch weder um eine vollständige Aufgabe der Erwerbstätigkeit noch um eine dauerhaft angelegte Reduktion. Die massgebende Schwelle wurde vor Ablauf von drei Monaten wieder überschritten und eine Gesamtberechnung für das Anspruchsjahr 2013 (ab 1. März 2013, als der Sohn der Beschwerdeführerin das dritte Lebensjahr vollendet hatte) ergibt ein Bruttoerwerbseinkommen über dem Grenzbetrag. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. Versicherungsgericht, Urteil vom 25. August 2015 (VSBES.2014.197)