Eine Gesamtbetrachtung für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2013 ergibt, auf ein Jahr hochgerechnet, ein Erwerbseinkommen von mehr als CHF 15‘000.00. Unter diesen Umständen führt die vorübergehende Unterschreitung des anteilmässigen Mindestbetrags im August und September 2013 nicht zur Verneinung des Anspruchs, handelte es sich doch weder um eine vollständige Aufgabe der Erwerbstätigkeit noch um eine dauerhaft angelegte Reduktion.