Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht mit der Mitteilung vom 25. April 2013 den Anspruch für die Zeit ab 1. März 2013 neu geprüft und beurteilt. Bei der Neuberechnung kann nicht mehr unbesehen auf den Verdienst des Vorjahres abgestellt werden, sondern es ist eine aktuelle Beurteilung vorzunehmen. Massgebend ist dabei, ob die berechtigte Person inskünftig das neue Mindesteinkommen erreichen wird. (…) 6.2 Das Einkommen, auf dem die Anspruchsbeurteilung ab 1. März 2013 beruhte, setzte sich aus drei Quellen zusammen: Selbständige Erwerbstätigkeit, Anstellung bei der Y. GmbH, Anstellung bei der Z. Die Anstellung bei der Z. endete am 31. Juli