Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist in dieser Konstellation eine Neubeurteilung vorzunehmen, die zu Beginn des Monats, der dem dritten Geburtstag des Kindes folgt, wirksam wird. Die Konstellation ist zu behandeln wie eine Veränderung der Personengemeinschaft, für welche die FamEL ausgerichtet wird, im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV, denn inskünftig liegt eine Familiengemeinschaft ohne Kinder unter drei Jahren vor. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht mit der Mitteilung vom 25. April 2013 den Anspruch für die Zeit ab 1. März 2013 neu geprüft und beurteilt.