Eine besondere Situation entsteht im hier gegebenen Fall, dass das jüngste Kind während des Bezugsjahres das dritte Altersjahr vollendet; dies hat bei Einelternfamilien zur Folge, dass neu ein Mindesteinkommen von mehr als CHF 15‘000.00 (statt wie zuvor CHF 7‘500.00) erreicht werden muss (§ 85bis Abs. 1 lit. c SG). Gleichzeitig steigt das Nettoerwerbseinkommen, das bei der Berechnung immer berücksichtigt wird, von CHF 10'000.00 auf CHF 20‘000.00 (§ 85sexies Abs. 1 SG). Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist in dieser Konstellation eine Neubeurteilung vorzunehmen, die zu Beginn des Monats, der dem dritten Geburtstag des Kindes folgt, wirksam wird.