Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist eine anspruchsmindernde Veränderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Reduziert sich also während des Bezugsjahres das relevante Erwerbseinkommen der berechtigten Personen, ist zu prüfen, ob diese Veränderung als dauerhaft erscheint;