Der neue § 66ter Abs. 5 lit. d SV, der eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen oder des anrechenbaren Vermögens verlangt (E. 4.4 hiervor), kann in diesem Sinn auch für Anpassungen gelten, die auf ein Unterschreiten des Mindesteinkommens zurückgehen. Angesichts der bewusst auf einen bestimmten Betrag festgesetzten Limite lässt sich dagegen die Regel, wonach auf eine Anpassung verzichtet wird, wenn die Änderung weniger als CHF 500.00 pro Monat ausmacht, auf den Mindestverdienst nicht anwenden.