jährlichen Bruttoerwerbseinkommen erreicht wird. Liegt ein schwankendes Einkommen vor, wie es beispielsweise bei Selbständigerwerbenden, Temporärarbeit oder sonst häufig wechselnden Anstellungen vorkommt, rechtfertigt sich eine Anspruchsverneinung nicht, wenn das Einkommen – nachdem im Vorjahr das erforderliche Bruttoeinkommen erreicht worden war – während relativ kurzer Zeit vorübergehend unter dem vorausgesetzten Betrag liegt. Der Anspruch entfällt bei einer Unterschreitung des Mindesteinkommens während des Bezugsjahres grundsätzlich nur dann, wenn von einer Situation ausgegangen werden muss, die länger andauert. Der neue § 66ter Abs. 5 lit.