SG spricht gegen diese Interpretation, verlangt er doch, dass die berechtigten Personen ein Einkommen «erzielen» (nicht «erzielten»), dass also das Einkommen während des Bezugs erreicht wird. Angesichts des im Urteil SOG 2010 Nr. 27 formulierten Grundsatzes, wonach die Verhältnisse des Vorjahres den Ausgangspunkt bilden, und der dieses Prinzip bestätigenden neuen Verordnungsbestimmung (§ 66ter Abs. 4 SV), wonach grundsätzlich auf die Verhältnisse am 31. Dezember des Vorjahres abzustellen sei, ginge es jedoch zu weit, im Sinne des angefochtenen Einspracheentscheids zu verlangen, dass in jedem einzelnen Monat ein Verdienst in der Höhe von mindestens einem Zwölftel des erforderlichen