Der Bestimmung lässt sich aber nicht entnehmen, wann diese Anspruchsvoraussetzung als weggefallen zu gelten hat. 4.5 Die FamEL sollen Familien zugutekommen, die durch die Verwertung eigener Arbeitskraft ein bestimmtes, gesetzlich definiertes Mindest-Erwerbseinkommen erzielen, aber trotzdem im Sinne der (teilweise modifizierten) EL-Gesetzgebung bedürftig bleiben. Ein ausschliessliches Abstellen auf das Einkommen des Vorjahres liesse sich mit dieser Zielsetzung nicht vereinbaren, würde doch die Möglichkeit geschaffen, Leistungen zu beziehen, obwohl das Mindesteinkommen während des Bezugsjahres nicht erreicht wird. Auch der Wortlaut von § 85bis Abs. 1 lit.