Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. (ELV, SR 831.301) nachgebildet. Wie die Überschrift («Berechnung, § 85quater und § 85quinquies SG») deutlich macht, bezieht sich die Regelung nicht auf das in § 85bis SG geregelte Mindesteinkommen. § 66ter Abs. 5 lit. a SV sieht überdies eine ausserordentliche Anpassung vor, «wenn eine der Anspruchsvoraussetzungen nach § 85bis des Gesetzes wegfällt». Zu diesen Anspruchsvoraussetzungen gehört auch das jährliche Mindesteinkommen. Der Bestimmung lässt sich aber nicht entnehmen, wann diese Anspruchsvoraussetzung als weggefallen zu gelten hat.