Vorbehalten bleibt Abs. 5 lit. d, wonach ausserhalb einer regulären Überprüfung Anpassungen vorgenommen werden, wenn «eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen oder des anrechenbaren Vermögens eintritt; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen oder das bei Eintritt der Veränderung anrechenbare Vermögen; macht die Änderung weniger als CHF 500.00 pro Monat aus, so wird auf eine Anpassung verzichtet.» Die Bestimmung ist Art. 25 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.