§ 66bis SV hält fest, das Bruttoeinkommen (im Sinne von § 85bis SG) umfasse das Bruttoeinkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit (Abs. 1). Nicht darunter fallen gemäss Abs. 2 Erwerbsersatzeinkommen jeglicher Art, das nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgerichtet wird (lit. a; in diesem Sinn bereits SOG 2010 Nr. 27), sowie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. b). Laut § 66ter Abs. 4 SV ist der Anspruch innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren in jedem Falle zu überprüfen; dies erfolgt grundsätzlich auf der Basis der wirtschaftlichen Verhältnisse per 31. Dezember des Vorjahres. Vorbehalten bleibt Abs. 5 lit.