Am 1. Januar 2015 wurde die SV um zwei Bestimmungen ergänzt, die sich auf die FamEL beziehen. Diese Normen waren zwar während des hier relevanten Zeitraums noch nicht in Kraft. Sie können aber im Rahmen einer geltungszeitlichen Auslegung insofern berücksichtigt werden, als sie auf eine (wenn auch erst später geäusserte) Regelungsabsicht des Verordnungsgebers bzw. dessen Verständnis der gesetzlichen Normierung hinweisen. § 66bis SV hält fest, das Bruttoeinkommen (im Sinne von § 85bis SG) umfasse das Bruttoeinkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit (Abs. 1).