b); bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens, wobei die neuen, auf ein Jahr umgerechneten Ausgaben und Einnahmen massgebend sind und auf eine Anpassung verzichtet werden kann, wenn die Änderung weniger als CHF 120.00 pro Jahr ausmacht (lit. c); und schliesslich bei der periodischen Überprüfung, wenn eine solche Änderung festgestellt wird (lit. d). 4.4 Am 1. Januar 2015 wurde die SV um zwei Bestimmungen ergänzt, die sich auf die FamEL beziehen.