25 ELV wird die jährliche Ergänzungsleistung des Bundes während eines Kalenderjahres abgeändert, wenn eine der folgenden Konstellationen eintritt: Eine Veränderung der Personengemeinschaft, die der EL-Berechnung zugrunde liegt (lit. a); eine Änderung der AHV- oder IV-Rente (lit. b);