Ob und gegebenenfalls in welchen Konstellationen auch – zu Ungunsten der betroffenen Person – der Umstand zu berücksichtigen ist, dass das Mindesteinkommen während des Bezugsjahres oder eines Teils davon nicht mehr erreicht wird, wurde bisher nicht entschieden. 4.3 Die FamEL sind, soweit es um die anspruchsbegründenden wirtschaftlichen Verhältnisse geht, weitgehend den Ergänzungsleistungen des Bundes nachgebildet. Laut Art. 25 ELV wird die jährliche Ergänzungsleistung des Bundes während eines Kalenderjahres abgeändert, wenn eine der folgenden Konstellationen eintritt: