23 Abs. 4 ELV sehe jedoch eine Ausnahme vor, wenn die Person, die die jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft macht, dass sie während des Zeitraums, für den sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere Einnahmen erziele. Ein analoger Ausnahmetatbestand, allerdings im Sinne höherer aktueller Einnahmen, sei auch bei den Ergänzungsleistungen für Familien anzuerkennen. Ob und gegebenenfalls in welchen Konstellationen auch – zu Ungunsten der betroffenen Person – der Umstand zu berücksichtigen ist, dass das Mindesteinkommen während des Bezugsjahres oder eines Teils davon nicht mehr erreicht wird, wurde bisher nicht entschieden.