Ebenso wenig existierten während des hier relevanten Zeitraums Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsebene (vgl. nun die seit 1. Januar 2015 geltenden §§ 66bis und 66ter Sozialverordnung (SV, BGS 831.2), die aber diese Frage ebenfalls nicht behandeln). Aufgrund der Höhe der genannten Beträge ist einzig klar, dass es sich um ein Jahreseinkommen handelt. 4.2 Das Versicherungsgericht befasste sich bereits im Urteil VSBES.2010.88 vom 30. November 2010 (publiziert in SOG 2010 Nr. 27), E. 7c, auch mit dieser Frage. Es erwog, die Ausgestaltung der Familienergänzungsleistungen orientiere sich an den Ergänzungsleistungen zur AHV und IV.