Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für Familien während des Zeitraums vom 1. August 2013 bis 31. März 2014. Aus den Erwägungen: 4.1 Das Sozialgesetz regelt nicht, welcher Zeitraum für die Beurteilung der Frage, ob das Mindesteinkommen gemäss § 81bis Abs. 1 lit. c Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) erreicht wird, heranzuziehen ist. Ebenso wenig existierten während des hier relevanten Zeitraums Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsebene (vgl. nun die seit 1. Januar 2015 geltenden §§ 66bis und 66ter Sozialverordnung (SV, BGS 831.2), die aber diese Frage ebenfalls nicht behandeln).