Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (Beschwerdegegnerin) sprach ihr ab 1. Januar 2011 Ergänzungsleistungen für Familien (FamEL) zu. Am 28. Januar 2013 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Betrag der FamEL ab 1. Januar 2013 mit. Am 25. April 2013 erfolgte die Mitteilung über den (geänderten) Anspruch ab 1. März 2013. Am 25. April 2014 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, für die Zeit vom 1. August bis 30. September 2013 sowie ab 1. Januar 2014 habe kein Anspruch auf FamEL bestanden. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für Familien während des Zeitraums vom 1. August 2013 bis 31. März