§ 85bis Abs. 1 Sozialgesetz. Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Familien-Mindesteinkommen gemäss § 81bis Abs. 1 lit. c SG: Auszugehen ist vom Einkommen des Vorjahres. Eine Unterschreitung während des Anspruchsjahres beurteilt sich analog zu Art. 88a IVV (E. 4.1 – 4.5). Massgebendes Mindesteinkommen, wenn das jüngste Kind während des Anspruchsjahres dreijährig wird (E. 4.6). Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist Mutter des im Februar 2010 geborenen X. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (Beschwerdegegnerin) sprach ihr ab 1. Januar 2011 Ergänzungsleistungen für Familien (FamEL) zu.