{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-197_2015-08-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=129435&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "87f8718c0c649c6000bda2b8693477e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.197", "E. 4.1 – 4.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 25.08.2015 VSBES.2014.197 (E. 4.1 – 4.5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 25.08.2015 VSBES.2014.197 (E. 4.1 – 4.5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 25.08.2015 VSBES.2014.197 (E. 4.1 – 4.5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung Familien-Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:22", "Checksum": "3c1ffb22dbb0b63b714f0e31a9cfee1e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 25.08.2015 VSBES.2014.197 (E. 4.1 – 4.5)\nRegeste:\nRückforderung Familien-Ergänzungsleistungen\n\n\nDer neue § 66ter Abs. 5 lit. d SV, der eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen oder des anrechenbaren Vermögens verlangt (E. 4.4 hiervor), kann in diesem Sinn auch für Anpassungen gelten, die auf ein Unterschreiten des Mindesteinkommens zurückgehen. Angesichts der bewusst auf einen bestimmten Betrag festgesetzten Limite lässt sich dagegen die Regel, wonach auf eine Anpassung verzichtet wird, wenn die Änderung weniger als CHF 500.00 pro Monat ausmacht, auf den Mindestverdienst nicht anwenden. Damit bleibt die Frage zu beantworten, wann von einer Veränderung auszugehen ist, die voraussichtlich längere Zeit dauert. In diesem Zusammenhang rechtfertigt es sich, die für die Invalidenversicherung geltenden Grundsätze heranzuziehen: Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist eine anspruchsmindernde Veränderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Reduziert sich also während des Bezugsjahres das relevante Erwerbseinkommen der berechtigten Personen, ist zu prüfen, ob diese Veränderung als dauerhaft erscheint; dies kann etwa zutreffen, wenn die Erwerbstätigkeit vollständig aufgegeben worden ist oder wenn sich der Verdienst reduziert hat und keine Bemühungen ersichtlich sind, umgehend den Ausfall zu kompensieren. In dieser Situation ist die FamEL auf das Ende des entsprechenden Monats einzustellen. Wenn die betroffene Person dagegen weiterhin einen (wenn auch geringeren) Verdienst erzielt und bemüht ist, diesen umgehend wieder zu steigern, ist dagegen von einem schwankenden Einkommen auszugehen. In dieser Konstellation rechtfertigt sich eine Einstellung während des Bezugsjahres erst, wenn der auf ein Jahr hochgerechnete Verdienst drei Monate lang unter dem Mindest-Bruttoeinkommen gelegen hat.\n4.6 Eine besondere Situation entsteht im hier gegebenen Fall, dass das jüngste Kind während des Bezugsjahres das dritte Altersjahr vollendet; dies hat bei Einelternfamilien zur Folge, dass neu ein Mindesteinkommen von mehr als CHF 15‘000.00 (statt wie zuvor CHF 7‘500.00) erreicht werden muss (§ 85bis Abs. 1 lit. c SG). Gleichzeitig steigt das Nettoerwerbseinkommen, das bei der Berechnung immer berücksichtigt wird, von CHF 10'000.00 auf CHF 20‘000.00 (§ 85sexies Abs. 1 SG). Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist in dieser Konstellation eine Neubeurteilung vorzunehmen, die zu Beginn des Monats, der dem dritten Geburtstag des Kindes folgt, wirksam wird. Die Konstellation ist zu behandeln wie eine Veränderung der Personengemeinschaft, für welche die FamEL ausgerichtet wird, im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. a ELV, denn inskünftig liegt eine Familiengemeinschaft ohne Kinder unter drei Jahren vor. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht mit der Mitteilung vom 25. April 2013 den Anspruch für die Zeit ab 1. März 2013 neu geprüft und beurteilt. Bei der Neuberechnung kann nicht mehr unbesehen auf den Verdienst des Vorjahres abgestellt werden, sondern es ist eine aktuelle Beurteilung vorzunehmen. Massgebend ist dabei, ob die berechtigte Person inskünftig das neue Mindesteinkommen erreichen wird. (…)\n6.2 Das Einkommen, auf dem die Anspruchsbeurteilung ab 1. März 2013 beruhte, setzte sich aus drei Quellen zusammen: Selbständige Erwerbstätigkeit, Anstellung bei der Y. GmbH, Anstellung bei der Z. Die Anstellung bei der Z. endete am 31. Juli 2013. Damit verblieben die Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit und der Anstellung bei der Y. GmbH. Daraus ergab sich aufgrund der Zahlen von 2012 lediglich ein Jahreseinkommen von CHF 9‘430.20 (selbständig CHF 7‘560.20, Y. GmbH CHF 1‘870.00). Diese Situation bestand vom 1. August bis 30. September 2013. Von Oktober bis Dezember 2013 war die Beschwerdeführerin zusätzlich für die W. tätig, was zu einem Einkommen von insgesamt CHF 3‘128.70, entsprechend CHF 1‘042.90 pro Monat, führte. Damit wurde ab 1. Oktober 2013 die Grenze von – auf ein Jahr hochgerechnet – CHF 15‘000.00 wieder überschritten. Eine Gesamtbetrachtung für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2013 ergibt, auf ein Jahr hochgerechnet, ein Erwerbseinkommen von mehr als CHF 15‘000.00. Unter diesen Umständen führt die vorübergehende Unterschreitung des anteilmässigen Mindestbetrags im August und September 2013 nicht zur Verneinung des Anspruchs, handelte es sich doch weder um eine vollständige Aufgabe der Erwerbstätigkeit noch um eine dauerhaft angelegte Reduktion. Die massgebende Schwelle wurde vor Ablauf von drei Monaten wieder überschritten und eine Gesamtberechnung für das Anspruchsjahr 2013 (ab 1. März 2013, als der Sohn der Beschwerdeführerin das dritte Lebensjahr vollendet hatte) ergibt ein Bruttoerwerbseinkommen über dem Grenzbetrag. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.\nVersicherungsgericht, Urteil vom 25. August 2015 (VSBES.2014.197)"}