{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-197_2015-08-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=129435&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "87f8718c0c649c6000bda2b8693477e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.197", "E. 4.1 – 4.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 25.08.2015 VSBES.2014.197 (E. 4.1 – 4.5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 25.08.2015 VSBES.2014.197 (E. 4.1 – 4.5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 25.08.2015 VSBES.2014.197 (E. 4.1 – 4.5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung Familien-Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:22", "Checksum": "3c1ffb22dbb0b63b714f0e31a9cfee1e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 25.08.2015 VSBES.2014.197 (E. 4.1 – 4.5)\nRegeste:\nRückforderung Familien-Ergänzungsleistungen\n\n\n§ 66bis SV hält fest, das Bruttoeinkommen (im Sinne von § 85bis SG) umfasse das Bruttoeinkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit (Abs. 1). Nicht darunter fallen gemäss Abs. 2 Erwerbsersatzeinkommen jeglicher Art, das nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgerichtet wird (lit. a; in diesem Sinn bereits SOG 2010 Nr. 27), sowie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit. b). Laut § 66ter Abs. 4 SV ist der Anspruch innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren in jedem Falle zu überprüfen; dies erfolgt grundsätzlich auf der Basis der wirtschaftlichen Verhältnisse per 31. Dezember des Vorjahres. Vorbehalten bleibt Abs. 5 lit. d, wonach ausserhalb einer regulären Überprüfung Anpassungen vorgenommen werden, wenn «eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der anrechenbaren Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen oder des anrechenbaren Vermögens eintritt; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen oder das bei Eintritt der Veränderung anrechenbare Vermögen; macht die Änderung weniger als CHF 500.00 pro Monat aus, so wird auf eine Anpassung verzichtet.» Die Bestimmung ist Art. 25 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. (ELV, SR 831.301) nachgebildet. Wie die Überschrift («Berechnung, § 85quater und § 85quinquies SG») deutlich macht, bezieht sich die Regelung nicht auf das in § 85bis SG geregelte Mindesteinkommen.\n§ 66ter Abs. 5 lit. a SV sieht überdies eine ausserordentliche Anpassung vor, «wenn eine der Anspruchsvoraussetzungen nach § 85bis des Gesetzes wegfällt». Zu diesen Anspruchsvoraussetzungen gehört auch das jährliche Mindesteinkommen. Der Bestimmung lässt sich aber nicht entnehmen, wann diese Anspruchsvoraussetzung als weggefallen zu gelten hat.\n4.5 Die FamEL sollen Familien zugutekommen, die durch die Verwertung eigener Arbeitskraft ein bestimmtes, gesetzlich definiertes Mindest-Erwerbseinkommen erzielen, aber trotzdem im Sinne der (teilweise modifizierten) EL-Gesetzgebung bedürftig bleiben. Ein ausschliessliches Abstellen auf das Einkommen des Vorjahres liesse sich mit dieser Zielsetzung nicht vereinbaren, würde doch die Möglichkeit geschaffen, Leistungen zu beziehen, obwohl das Mindesteinkommen während des Bezugsjahres nicht erreicht wird. Auch der Wortlaut von § 85bis Abs. 1 lit. c SG spricht gegen diese Interpretation, verlangt er doch, dass die berechtigten Personen ein Einkommen «erzielen» (nicht «erzielten»), dass also das Einkommen während des Bezugs erreicht wird. Angesichts des im Urteil SOG 2010 Nr. 27 formulierten Grundsatzes, wonach die Verhältnisse des Vorjahres den Ausgangspunkt bilden, und der dieses Prinzip bestätigenden neuen Verordnungsbestimmung (§ 66ter Abs. 4 SV), wonach grundsätzlich auf die Verhältnisse am 31. Dezember des Vorjahres abzustellen sei, ginge es jedoch zu weit, im Sinne des angefochtenen Einspracheentscheids zu verlangen, dass in jedem einzelnen Monat ein Verdienst in der Höhe von mindestens einem Zwölftel des erforderlichen jährlichen Bruttoerwerbseinkommen erreicht wird. Liegt ein schwankendes Einkommen vor, wie es beispielsweise bei Selbständigerwerbenden, Temporärarbeit oder sonst häufig wechselnden Anstellungen vorkommt, rechtfertigt sich eine Anspruchsverneinung nicht, wenn das Einkommen – nachdem im Vorjahr das erforderliche Bruttoeinkommen erreicht worden war – während relativ kurzer Zeit vorübergehend unter dem vorausgesetzten Betrag liegt. Der Anspruch entfällt bei einer Unterschreitung des Mindesteinkommens während des Bezugsjahres grundsätzlich nur dann, wenn von einer Situation ausgegangen werden muss, die länger andauert."}