{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2015-08-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2014-197_2015-08-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=129435&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "87f8718c0c649c6000bda2b8693477e7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2014.197", "E. 4.1 – 4.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 25.08.2015 VSBES.2014.197 (E. 4.1 – 4.5)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 25.08.2015 VSBES.2014.197 (E. 4.1 – 4.5)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 25.08.2015 VSBES.2014.197 (E. 4.1 – 4.5)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rückforderung Familien-Ergänzungsleistungen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:46:22", "Checksum": "3c1ffb22dbb0b63b714f0e31a9cfee1e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 25.08.2015 VSBES.2014.197 (E. 4.1 – 4.5)\nRegeste:\nRückforderung Familien-Ergänzungsleistungen\n\n§ 85bis Abs. 1 Sozialgesetz. Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Familien-Mindesteinkommen gemäss § 81bis Abs. 1 lit. c SG: Auszugehen ist vom Einkommen des Vorjahres. Eine Unterschreitung während des Anspruchsjahres beurteilt sich analog zu Art. 88a IVV (E. 4.1 – 4.5). Massgebendes Mindesteinkommen, wenn das jüngste Kind während des Anspruchsjahres dreijährig wird (E. 4.6).\nSachverhalt:\nDie Beschwerdeführerin ist Mutter des im Februar 2010 geborenen X. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (Beschwerdegegnerin) sprach ihr ab 1. Januar 2011 Ergänzungsleistungen für Familien (FamEL) zu. Am 28. Januar 2013 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den Betrag der FamEL ab 1. Januar 2013 mit. Am 25. April 2013 erfolgte die Mitteilung über den (geänderten) Anspruch ab 1. März 2013. Am 25. April 2014 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, für die Zeit vom 1. August bis 30. September 2013 sowie ab 1. Januar 2014 habe kein Anspruch auf FamEL bestanden.\nStreitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für Familien während des Zeitraums vom 1. August 2013 bis 31. März 2014.\nAus den Erwägungen:\n4.1 Das Sozialgesetz regelt nicht, welcher Zeitraum für die Beurteilung der Frage, ob das Mindesteinkommen gemäss § 81bis Abs. 1 lit. c Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) erreicht wird, heranzuziehen ist. Ebenso wenig existierten während des hier relevanten Zeitraums Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsebene (vgl. nun die seit 1. Januar 2015 geltenden §§ 66bis und 66ter Sozialverordnung (SV, BGS 831.2), die aber diese Frage ebenfalls nicht behandeln). Aufgrund der Höhe der genannten Beträge ist einzig klar, dass es sich um ein Jahreseinkommen handelt.\n4.2 Das Versicherungsgericht befasste sich bereits im Urteil VSBES.2010.88 vom 30. November 2010 (publiziert in SOG 2010 Nr. 27), E. 7c, auch mit dieser Frage. Es erwog, die Ausgestaltung der Familienergänzungsleistungen orientiere sich an den Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Es erscheine daher als sachgerecht, die dortige Regelung analog anzuwenden. Gemäss Art. 23 Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) seien für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen massgebend. Art. 23 Abs. 4 ELV sehe jedoch eine Ausnahme vor, wenn die Person, die die jährliche Ergänzungsleistung beansprucht, mit der Anmeldung glaubhaft macht, dass sie während des Zeitraums, für den sie die jährliche Ergänzungsleistung begehrt, wesentlich kleinere Einnahmen erziele. Ein analoger Ausnahmetatbestand, allerdings im Sinne höherer aktueller Einnahmen, sei auch bei den Ergänzungsleistungen für Familien anzuerkennen. Ob und gegebenenfalls in welchen Konstellationen auch – zu Ungunsten der betroffenen Person – der Umstand zu berücksichtigen ist, dass das Mindesteinkommen während des Bezugsjahres oder eines Teils davon nicht mehr erreicht wird, wurde bisher nicht entschieden.\n4.3 Die FamEL sind, soweit es um die anspruchsbegründenden wirtschaftlichen Verhältnisse geht, weitgehend den Ergänzungsleistungen des Bundes nachgebildet. Laut Art. 25 ELV wird die jährliche Ergänzungsleistung des Bundes während eines Kalenderjahres abgeändert, wenn eine der folgenden Konstellationen eintritt: Eine Veränderung der Personengemeinschaft, die der EL-Berechnung zugrunde liegt (lit. a); eine Änderung der AHV- oder IV-Rente (lit. b); bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens, wobei die neuen, auf ein Jahr umgerechneten Ausgaben und Einnahmen massgebend sind und auf eine Anpassung verzichtet werden kann, wenn die Änderung weniger als CHF 120.00 pro Jahr ausmacht (lit. c); und schliesslich bei der periodischen Überprüfung, wenn eine solche Änderung festgestellt wird (lit. d).\n4.4 Am 1. Januar 2015 wurde die SV um zwei Bestimmungen ergänzt, die sich auf die FamEL beziehen. Diese Normen waren zwar während des hier relevanten Zeitraums noch nicht in Kraft. Sie können aber im Rahmen einer geltungszeitlichen Auslegung insofern berücksichtigt werden, als sie auf eine (wenn auch erst später geäusserte) Regelungsabsicht des Verordnungsgebers bzw. dessen Verständnis der gesetzlichen Normierung hinweisen."}