Dem Beschwerdeführer steht für die Zeit ab 1. April 2014 gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 64 % eine Invalidenrente und aufgrund eines Integritätsschadens von 30 % eine Integritätsentschädigung zu. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für die Zeit der Vertretung durch Procap Schweiz eine Parteientschädigung von CHF 5'394.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Diese ist auszuzahlen an Procap Schweiz.