Die Kosten des polydisziplinären Gerichtsgutachtens der [...] GmbH vom 6. Februar 2017 in der Höhe von CHF 20'400.00 hat die Beschwerdegegnerin daher nicht zu tragen (vgl. BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75). Sie gehen zu Lasten der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2014 teilweise aufgehoben. Dem Beschwerdeführer steht für die Zeit ab 1. April 2014 gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 64 % eine Invalidenrente und aufgrund eines Integritätsschadens von 30 % eine Integritätsentschädigung zu.