_ bezog, die erst am 7. Januar 2015 und somit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aktenkundig wurde. Es kann daher der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, sie hätte im Zeitpunkt des Einspracheentscheids ergänzende Abklärungen vornehmen müssen. Sie hat daher den ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Das Gericht musste jedoch diese im Nachhinein entstandene Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen. Die Kosten des polydisziplinären Gerichtsgutachtens der [...] GmbH vom 6. Februar 2017 in der Höhe von CHF 20'400.00 hat die Beschwerdegegnerin daher nicht zu tragen (vgl. BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75).