In Anbetracht von ähnlich gelagerten Fällen erscheint dieser als angemessen. Mit dem Stundenansatz von CHF 230.00 ergibt sich ein Honorar von CHF 4'841.50. In Bezug auf die ausgewiesenen Kosten für die insgesamt 195 Kopien ist zu beachten, dass Kopien nur mit CHF 0.50 (§ 160 Abs. 5 GebT) und nicht mit CHF 1.00, wie in den Kostennoten geltend gemacht, entschädigt werden. Somit sind diese auf CHF 97.50 zu reduzieren. Unter Einbezug der Portokosten von CHF 55.40 und der Mehrwertsteuer von 8 % (CHF 399.55) resultiert eine Parteientschädigung von gerundet CHF 5'394.00.