Dies bedeutet im vorliegenden Fall für die Parteientschädigung, dass § 160 Abs. 2 n.F. Gebührentarif (GebT, BGS 615.111) der bei anwaltlicher Vertretung für den Stundenansatz einen Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 vorsieht, zur Anwendung gelangt. Für den vorliegend bei Procap Schweiz angestellten Anwalt gilt ein Stundenansatz von CHF 230.00. 14.2 Die den Beschwerdeführer bis am 9. Dezember 2015 vertretende Procap Schweiz macht in ihren am 9. März und 9. Dezember 2015 eingereichten Kostennoten (A.S. 79, 153) insgesamt einen Aufwand von total 24,05 Stunden geltend.