Gestützt auf das Gerichtsgutachten vom 6. Februar 2017 erweisen sich indes die errechnete Erwerbsunfähigkeit von 25 % und die Basis der Integritätseinbusse von 15 % als nicht korrekt. In diesem Sinn ist der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. April 2014 aufgrund eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 64 % eine Invalidenrente und gestützt auf einen Integritätsschaden von 30 % eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. Die Sache ist zur entsprechenden Berechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 14. Der obsiegende Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art.