Es kann folglich zusammenfassend festgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin die Heilkosten- und Taggeldleistungen zu Recht eingestellt und dem Beschwerdeführer korrekterweise ab 1. April 2014 eine Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung zugesprochen hat. Gestützt auf das Gerichtsgutachten vom 6. Februar 2017 erweisen sich indes die errechnete Erwerbsunfähigkeit von 25 % und die Basis der Integritätseinbusse von 15 % als nicht korrekt.