Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 26. März 2014 bzw. im Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014 ist unter Heranziehung des voll beweiswertigen Gerichtsgutachtens neu von einem Integritätsschaden von 30 % auszugehen. 13. Es kann folglich zusammenfassend festgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin die Heilkosten- und Taggeldleistungen zu Recht eingestellt und dem Beschwerdeführer korrekterweise ab 1. April 2014 eine Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung zugesprochen hat.