in seiner Beurteilung von der Suva Tabelle 5.2 (Integritätsschaden bei Arthrosen) ausging, wobei er sich auf die objektivierbaren Befunde mit mässiger Arthrose des oberen Sprunggelenkes, stützte. Dieser Ansicht kann indes aufgrund des beweiswertigen Gutachtens der [...] GmbH vom 6. Februar 2017 nicht gefolgt werden. 12.5 Den schlüssigen Ausführungen der Gerichtsgutachter (A.S. 248) ist nichts beizufügen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 26. März 2014 bzw. im Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014 ist unter Heranziehung des voll beweiswertigen Gerichtsgutachtens neu von einem Integritätsschaden von 30 % auszugehen.