Es ergibt sich daher eine Erwerbseinbusse von CHF 48'465.00 (CHF 75'366.25 – CHF 26'901.25), was einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von gerundet (vgl. BGE 130 V 121) 64 % entspricht und zum Bezug einer Invalidenrente berechtigt (vgl. I. E. 2 hiervor). In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ein Abzug von 25 % vorzunehmen sei, kann festgehalten werden, dass er nicht substanziiert darzulegen vermag, weshalb von einem entsprechenden Abzug von 25 % auszugehen sei. 12. Es ist nachfolgend auf die Integritätsentschädigung einzugehen: 12.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person