Von einer unangemessenen Bemessung des Abzugs durch die Beschwerdegegnerin ist dabei nicht auszugehen. Folglich beträgt das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs von 15 % insgesamt CHF 26'901.25. 11.5 Es ergibt sich daher eine Erwerbseinbusse von CHF 48'465.00 (CHF 75'366.25 – CHF 26'901.25), was einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von gerundet (vgl. BGE 130 V 121) 64 % entspricht und zum Bezug einer Invalidenrente berechtigt (vgl. I. E. 2 hiervor).