Allerdings darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73, 126 V 75 E. 6 S. 81). 11.4.5 Da dem Beschwerdeführer nur noch dem Leiden angepasste Arbeiten zumutbar sind, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die den leidensbedingten Abzug auf 15 % festgelegt hat (A.S. 12), nicht zu beanstanden. Von einer unangemessenen Bemessung des Abzugs durch die Beschwerdegegnerin ist dabei nicht auszugehen.