Während die Prüfung, ob ein Abzug im Grundsatz berechtigt sei, eine Rechtsfrage betrifft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72), handelt es sich bei der Bemessung des Abzugs um eine Ermessensfrage. Dementsprechend hat das Versicherungsgericht zu prüfen, ob der Entscheid, den die Beschwerdegegnerin nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen;