arbeitsfähig wäre (50 % Leistung bei Präsenzzeit von 8,5 Stunden). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 errechnet hat. Sie begründet ferner das Abstellen auf die LSE in nachvollziehbarer Weise damit, dass aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP)-Beschreibungen kaum ersichtlich sei, ob die Möglichkeit bestehe, das Bein zeitweise hochzulagern (S.A. 706, S. 2).