11.4.2 Bezüglich des Invalideneinkommens ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als LWK-Chauffeur unfallbedingt nicht mehr ausüben kann, er aber – gestützt auf das im Gerichtsgutachten formulierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. II. 6.45 hiervor, A.S. 256 oben) – in einer einfachen, angepassten, sitzenden, wiederholenden Tätigkeit ohne Ansprüche an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen und ohne häufig wechselnden Kontakt zu Kunden oder Kollegen, mit der Möglichkeit, das rechte Bein/den rechten Fuss hochzulagern und mit frei wählbaren Pausen und nur kurzen Gehstrecken, die mit zwei Unterarmgehhilfen zurückgelegt werden könnten, ab 1. April 2014 zu 50 %