Ab 1. Dezember 2010 war der Beschwerdeführer sodann bei der [...], beschäftigt (vgl. S.A. 84). Die Beschwerdegegnerin ist somit für die Festsetzung des Valideneinkommens korrekterweise vom zuletzt vor dem Unfallereignis vom 23. Juni 2008 bei der [...] erzielten Einkommen des Beschwerdeführers ausgegangen. Dieses betrug monatlich CHF 4'900.00 (+ CHF 600.00 Pauschalspesen; vgl. S.A. 66), was unter Einbezug des 13. Monatslohns einem Jahresverdienst von CHF 71'500.00 entspricht. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 10) ist dahingehend zu beanstanden, dass die Lohnentwicklung bis zum Rentenbeginn (April 2014) nicht berücksichtigt wurde.