Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. und 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 je mit Hinweisen). 11.3.2 Wie den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer nach dem Abitur 1974 und einem abgebrochenen Studium der Mathematik und Physik von 1974 bis 1975 an der Fachhochschule [...] im Jahr 1981 das Staatsexamen als Diplomverwaltungswirt FH erworben (S.A. 8 f.). Anschliessend war er von 1981 bis 1988 als Darlehenssachbearbeiter und Rechnungsprüfer bei der [...] und von 1988 bis 1990 als Rechnungsprüfer/Revisor beim [...] tätig.