10. Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 6. Juni 2014 zu Recht vom Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG für den 31. März 2014 ausgegangen und hat daher ihre Leistungen in Form von Heilkosten und Taggelder zu Recht eingestellt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ab 1. April 2014 geprüft. Darauf ist nachfolgend einzugehen. 11. Es ist zunächst auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers und damit auf den durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich einzugehen und zu prüfen, ob der errechnete Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25 % (A.S. 11 f.) korrekt ist: