Aus dieser Stellungnahme geht insbesondere nicht hervor, worauf er sich bei seiner Einschätzung konkret stützte. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass er sich im Wesentlichen auf die ihm durch den Beschwerdeführer geschilderte subjektive Wahrnehmung abgestützt hat. Im Übrigen handelte es sich bei den erwähnten therapeutischen Vorkehren um Massnahmen, die ihrerseits auf den Unfall zurückzuführen sind, so dass der Kausalzusammenhang auch nach dieser These gegeben wäre. 9.4.3 Damit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die durch den Beschwerdeführer beklagten gesundheitlichen somatischen Beschwerden gestützt auf das voll beweiswertige Gerichtsgutachten der [...]