führte am 26. Februar 2014 gar aus (vgl. E. II. 6.33 hiervor), es liege ein stabiler medizinischer Endzustand vor und es sei durch weitere medizinische Behandlungsmassnahmen keine wesentliche Verbesserung des somatischen Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Diesen im Wesentlichen übereinstimmenden Kausalitätsbeurteilungen steht die Einschätzung von Dr. med. AY.___ entgegen. So führte er die Gesundheitsschäden des Beschwerdeführers in seiner sehr kurz und knapp ausgefallenen «ärztlichen gutachterlichen Stellungnahme» vom 15. Juli 2016 u.a. auch auf die Operationen und gewaltsamen Mobilisationen zurück (vgl. E. II. 6.44 hiervor).