So sprach der Hausarzt des Beschwerdeführers im Arztzeugnis vom 13. Dezember 2010 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) im Hinblick auf die vermehrten Schmerzen im Bereich des rechten OSG vom Vorliegen von ausschliesslichen Unfallfolgen, was auch Dr. med. univ. B.___ am 21. Dezember 2009 (vgl. E. II. 6.6 hiervor) stützte, indem er die Kausalität im Zusammenhang mit dem Rückfall als gegeben erachtete und sodann im Bericht vom 28. Juni 2011 auch die Operation vom 29. Juni 2011 als mit mindestens erforderlicher Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückführte (vgl. E. II. 6.9 hiervor). Ferner bejahte Prof. Dr. med.