Im Hinblick auf die Persönlichkeitsstörung handle es sich um eine Verschlechterung eines Vorzustandes. Das Unfallereignis habe diesbezüglich zu einer richtunggebenden Verschlimmerung eines krankhaften Vorzustandes geführt (A.S. 254). 9.4.2 Diese Einschätzungen werden durch die übrigen medizinischen Beurteilungen nicht in Frage gestellt, so dass darauf abgestellt werden kann: So sprach der Hausarzt des Beschwerdeführers im Arztzeugnis vom 13. Dezember 2010 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) im Hinblick auf die vermehrten Schmerzen im Bereich des rechten OSG vom Vorliegen von ausschliesslichen Unfallfolgen, was auch Dr. med. univ.