Die kombinierte Persönlichkeitsstörung sei nicht infolge des Unfalls entstanden, jedoch sei es beim Beschwerdeführer unter den Folgen des Unfalls zu einer Destabilisierung der Selbstwertregulation sowie sonstigen Auswirkungen gekommen, insbesondere im Zuge der Inanspruchnahme der medizinischen Massnahmen. Der Status quo ante sei nicht erreicht worden und könne auch nicht mehr erreicht werden. Es bestehe auch kein schicksalsmässiger Verlauf eines krankhaften Vorzustandes im Hinblick auf die somatischen Diagnosen. Im Hinblick auf die Persönlichkeitsstörung handle es sich um eine Verschlechterung eines Vorzustandes.