So halten die Gutachter in Bezug auf die Beurteilung der natürlichen Kausalität fest (A.S. 253), die Diagnosen mit Relevanz auf somatischem Gebiet (Bewegungseinschränkung und chronisch wiederkehrende Schmerzen in den rechten Sprunggelenken und im rechten Fuss) könnten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Unfall vom 23. Juni 2008 zugeordnet werden. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung sei nicht infolge des Unfalls entstanden, jedoch sei es beim Beschwerdeführer unter den Folgen des Unfalls zu einer Destabilisierung der Selbstwertregulation sowie sonstigen Auswirkungen gekommen, insbesondere im Zuge der Inanspruchnahme der medizinischen Massnahmen.