Dennoch sei davon auszugehen, dass dieser sein rechtes Bein im Alltag immer wieder einsetze, auch nachdem keine Verschmächtigung der rechtsseitigen Beinmuskelbemantelung vorliege. Diese Einschätzung wird durch die Feststellung im Rahmen der klinischen gutachterlichen Untersuchung, wonach die Beschwielung der Füsse seitengleich normal sei (A.S. 257), bestärkt. Folglich wird der Beweiswert des orthopädischen Gerichtsgutachtens von Dr. med. G.___ durch die übrigen medizinischen Berichte nicht geschmälert. 9.3 Aufgrund der vorangehenden Ausführungen erweist sich das polydisziplinäre Gerichtsgutachten vom 6. Februar 2017 als voll beweiswertig. Es kann daher darauf abgestellt werden.